In der Arzneimittelinformation des Präparates (Packungstext und Patienteninformation) waren ursprünglich sowohl das Auszugsmittel als auch das Droge/Extrakt-Verhältnis angegeben. Nachdem am 12. November 2001 eine Änderung der Extraktspezifikation des Präparates bewilligt worden war, beantragte die M. B. AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) der IKS am 17. Dezember 2001, die Arzneimittelinformation sei ohne Angabe des Auszugsmittels und des Droge/Extrakt-Verhältnisses zu genehmigen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2002 akzeptierte das Schweizerische Heilmittelinstitut (im Folgenden: Institut) als Rechtsnachfolger der IKS die vorgeschlagene neue Arzneimittelinformation nur teilweise.