2 Andernfalls obliegt es der Zulassungsbehörde, unter Abwägung aller involvierten Interessen zu entscheiden, ob von Amtes wegen eine gruppenweise Überprüfung angeordnet werden soll (E. 3.3). - Der behördlichen Prüfung eines vorgeschlagenen Arzneimittelinformationstextes (Textprüfung) kommt nur insoweit Verfügungscharakter zu, als die Zulassungsbehörde entgegen dem Antrag der Inverkehrbringerin Änderungen anordnet. Soweit der Text nicht abgeändert wird, ist erst dessen förmliche Genehmigung als Verfügung zu qualifizieren (E. 4.1).