- Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht, wenn die Zulassungsbehörde glaubwürdig versichert, in absehbarer Zeit den rechtmässigen Zustand bei sämtlichen vergleichbaren Arzneimitteln wieder herzustellen (E. 3.2). - Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Verfahren gebietet nur dann die Durchführung einer gruppenweisen Überprüfung der Zulassungen, wenn aus gesundheitspolizeilicher Sicht Dringlichkeit herrscht.