Die Vorschriften der AMZV bilden eine genügende Rechtsgrundlage für die behördliche Anordnung dieser Angabe (E. 2.3). - Die Gleichbehandlung verschiedener Weissdornextrakte bezüglich der Arzneimittelinformation ist geboten, da ein gleichartiges Informationsbedürfnis besteht (E. 3.1). - Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht, wenn die Zulassungsbehörde glaubwürdig versichert, in absehbarer Zeit den rechtmässigen Zustand bei sämtlichen vergleichbaren Arzneimitteln wieder herzustellen (E. 3.2).