Arzneimittel (vorliegend Phytopharmaka). Änderung der Arzneimittelinformation. Rechtsgrundlage der Anordnung einer Änderung. Gleichbehandlung ähnlicher Arzneimittel. Widerruf einer Verfügung. Art. 11 Abs. 1 Bst. f und Art. 16 Abs. 2 HMG. Art. 10 und Art. 16 VAM. Art. 2, Art. 12, Art. 14, Anhang 1 und Anhang 5.3 AMZV. - Die Genehmigung der Arzneimittelinformation bildet Bestandteil der Zulassung von Arzneimitteln. Jede wesentliche Änderung der Information ist von der Zulassungsbehörde zu genehmigen. Die Informationstexte müssen den gesetzlichen Anforderungen, aber auch dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie neuen Ereignissen und Beurteilungen entsprechen (E. 2.2).