{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-12-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-58--_2002-12-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006050.pdf?ID=150006050", "Checksum": "0b896a337ca7c4de89b12b1685f4dd1b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 23.12.2002 JAAC 67.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 23.12.2002 JAAC 67.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 23.12.2002 JAAC 67.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:03", "Checksum": "7806dc20b6993d193af547cd5da45aae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 23.12.2002 JAAC 67.58 \r\n\n 13\ngeprüft worden und man erwarte die Vorlage der Faltschachtel und der\nPatienteninformation im Originaldruck zur Genehmigung, kommt diesem\nSchreiben keine Verfügungsqualität zu.\nDie gemäss Art. 10 VAM erforderliche Genehmigung der Textänderung\nwurde ausdrücklich noch nicht erteilt, sondern von weiteren Vorkehren der\nBeschwerdeführerin abhängig gemacht, so dass nicht von einer verbindlichen\nund durchsetzbaren Anordnung gesprochen werden kann, welche der\nBeschwerdeführerin das Recht gegeben hätte, die Arzneimittelinformation mit\ngeändertem Inhalt zu verwenden (vgl. etwa Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 864).\nSoweit das Schreiben vom 9. Januar 2002 nur die Genehmigung der\nzu modifizierenden Texte in Aussicht stellt, ist es daher als blosse\nbehördliche Auskunft (oder allenfalls Empfehlung) zu qualifizieren, die\nkeine unmittelbaren Rechtsfolgen zeigt. Es kann offen bleiben, ob die\nzugleich erfolgte Verweigerung der Genehmigung von Texten ohne Nennung\ndes Auszugsmittels Verfügungscharakter aufweist, ist dieser Teil der\nAnordnung doch für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführerin\nverbindlich zugesichert worden ist, die Texte würden ohne Nennung des\nDroge/Extrakt-Verhältnisses genehmigt, ohne Bedeutung.\nDas Institut war aus diesem Grunde befugt, eine weitere Änderung der\nArzneimittelinformation anzuordnen, ohne die Voraussetzungen zu beachten,\nwelche in Lehre und Praxis zum Widerruf von Verfügungen entwickelt\nworden sind.\n4.2. Selbst dann, wenn davon ausgegangen würde, dass das Schreiben vom\n9. Januar 2002 gesamthaft als Verfügung zu qualifizieren wäre, vermöchte\ndie Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz der Voraussehbarkeit des\nVerwaltungshandelns nichts für sich abzuleiten.\n4.2.1. Dieser Grundsatz steht als Ausprägung der Rechtssicherheit in engem\nZusammenhang mit dem Gesetzmässigkeits- und dem Vertrauensprinzip\n(Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 BV). Er schützt das generelle Vertrauen in die\n«Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts ohne Rücksicht darauf, ob es in\neinem bestimmten Fall konkretisiert worden ist oder nicht» (Häfelin/Müller,\na.a.O., Rz. 628). Es entspricht dem Wesen rechtskräftiger Verfügungen, dass\nsich die Bürger auf deren Beständigkeit grundsätzlich verlassen dürfen. Ihre\nnachträgliche Abänderung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für\neinen Widerruf gegeben sind (vgl. etwa Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 632 ff.).\nBei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerrufs einer formell rechtskräftigen,\nursprünglich rechtsfehlerhaften Verfügung sind nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung «das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven\nRechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit gegeneinander\nabzuwägen. In der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse\nan der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht\nzulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht\nbegründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist,\nin dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und\ngegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm\ndurch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat.\n\n"}