{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-12-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-58--_2002-12-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006050.pdf?ID=150006050", "Checksum": "0b896a337ca7c4de89b12b1685f4dd1b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 23.12.2002 JAAC 67.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 23.12.2002 JAAC 67.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 23.12.2002 JAAC 67.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:03", "Checksum": "7806dc20b6993d193af547cd5da45aae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 23.12.2002 JAAC 67.58 \r\n\n 12\nso dass von einer unzulässigen Marktverfälschung keine Rede sein kann.\nAuch aus dieser Sicht erscheint daher der Verzicht des Instituts auf die\nDurchführung einer gruppenweisen Überprüfung als gerechtfertigt.\n3.4. In der Praxis der IKV-Rekurskommission wurde ein Anspruch der\nVertriebsfirmen auf Durchführung einer Gruppenrevision in jenen Fällen\nbejaht, in denen die IKS für einzelne Präparate eine einzelfallweise Revision\ngemäss Art. 26 IKV-Regulativ durchgeführt hatte, obwohl neue Fakten bekannt\ngeworden waren, welche eine ganze Heilmittelgruppe betrafen (vgl. etwa\nden unveröffentlichten Entscheid vom 8. März 2000 der Rekurskommission\nder Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel [Nr. 524] i.S.\nR. P. AG).\nIm vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob diese Praxis auch unter\nneuem Recht fortgeführt werden soll, ist doch im vorliegenden Verfahren\nnicht über eine einzelfallweise, von Amtes wegen angeordneten Anpassung\ngemäss Art. 16 Abs. 2 HMG (welche der altrechtlichen einzelfallweisen\nRevision entspricht) zu entscheiden, sondern über ein Gesuch der\nBeschwerdeführerin um Genehmigung einer Änderung. In derartigen\nGesuchsverfahren ist eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung mit andern\nPräparaten, die zur Zeit nicht Gegenstand eines Verfahrens sind, auch unter\nBerücksichtigung der altrechtlichen Praxis nicht geboten.\n3.5. Die REKO HM kommt aus diesen Gründen zum Schluss, dass die\nangefochtene Anordnung des Instituts den Grundsatz der Rechtsgleichheit\nnicht verletzt.\n4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die angefochtene Verfügung\nverletze den Grundsatz der Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns,\nhabe sie doch aufgrund der (rechtskräftigen) Verfügung des Instituts vom\n9. Januar 2002 nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Angabe des\nDroge/Extrakt-Verhältnisses auf der Packung und in der Patienteninformation\nerforderlich sei.\nDas Institut stellt sich auf den Standpunkt, bei der Textprüfung vom 9. Januar\n2002 habe es sich um einen blossen Vorbescheid und nicht um eine Verfügung\ngehandelt, so dass sich einzig die Frage nach dem Schutz des Vertrauens in\neine unrichtige behördliche Auskunft stelle. Da die Beschwerdeführerin\nnicht belege, dass sie gestützt auf den unrichtigen Vorbescheid nachteilige\nDispositionen getroffen habe, verdiene der Vertrauensschutz keinen Vorrang\nvor dem Interesse an der Durchsetzung des richtigen Rechts.\n4.1. Als Verfügungen gelten individuell-konkrete hoheitliche Anordnungen der\nBehörden, mit denen verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehungen gestaltend\noder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt werden\n(vgl. BGE 121 II 477; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021).\nDie aufgrund einer Textprüfung im Schreiben vom 9. Januar 2002 erlassene\nAnordnung kann höchstens insoweit als Verfügung qualifiziert werden, als die\nBeschwerdeführerin aufgefordert wurde, in der Arzneimittelinformation des\nzu beurteilenden Präparates das Auszugsmittel anzugeben. Soweit dagegen\nder Beschwerdeführerin mitgeteilt worden ist, der Text sei gemäss Beilage\n\n"}