{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-12-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-58--_2002-12-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006050.pdf?ID=150006050", "Checksum": "0b896a337ca7c4de89b12b1685f4dd1b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 23.12.2002 JAAC 67.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 23.12.2002 JAAC 67.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 23.12.2002 JAAC 67.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:03", "Checksum": "7806dc20b6993d193af547cd5da45aae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 23.12.2002 JAAC 67.58 \r\n\n 9\nInhaltsstoffe. Die von der Beschwerdeführerin genannten Arzneimittel sind\ndem zu beurteilenden Präparat derart ähnlich, dass eine Gleichbehandlung\nbezüglich der Arzneimittelinformation verfassungsrechtlich grundsätzlich\ngeboten ist.\n3.2. Wie bereits ausgeführt wurde, erachtet die REKO HM die Nennung des\nDroge/Extrakt-Verhältnisses in der Arzneimittelinformation von pflanzlichen\nArzneimitteln, deren pharmazeutisch wirksamen Inhaltsstoffe nur teilweise\nbekannt sind, als erforderlich. Die Aufrechterhaltung der Zulassung derartiger\nPräparate ohne Angabe des Droge/Extrakt-Verhältnisses widerspricht Art. 16\nAZVM und ist damit gesetzeswidrig.\n3.2.1. Die in Art. 8 BV garantierte Rechtsgleichheit gibt den Bürgern\ngrundsätzlich nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Recht. Der\nUmstand, dass in einigen Fällen das Gesetz nicht oder unrichtig angewandt\nworden ist, lässt in der Regel keinen Anspruch darauf entstehen, ebenfalls\nabweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Einzig dann, wenn eine\nBehörde in ständiger Praxis von geltenden Vorschriften abweicht und zum\nAusdruck bringt, die gesetzeswidrige Praxis beibehalten zu wollen, kann\nverlangt werden, gesetzeswidrig, aber praxiskonform behandelt zu werden\n(Gleichbehandlung im Unrecht; vgl. etwa BGE 127 I 1 E. 3a, BGE 122 II 446 E. 4a,\nmit weiteren Hinweisen).\n3.2.2. Die bisherige Praxis der IKS und des Instituts im Zusammenhang mit der\nDeklaration des Droge/Extrakt-Verhältnisses bei Weissdornextrakt-Präparaten\nerscheint relativ uneinheitlich, finden sich doch auf dem Markt IKS-registrierte\nArzneimittel mit und ohne Angabe dieses Verhältnisses. Die Uneinheitlichkeit\nder Praxis hat auch in den letzten Jahren angehalten (seit 1998 zwei\nGenehmigungen der Patienteninformation mit und drei ohne diese Angabe).\nEine klare Linie in der Praxis der Vorinstanz ist nicht auszumachen, lässt\nsich doch die ungleiche Behandlung der Präparate nicht durch Unterschiede\nin ihrer Zusammensetzung oder galenischen Form begründen. Von einer\nständigen rechtswidrigen Praxis kann damit nicht ausgegangen werden.\nEine Praxisänderung, wie sie vom Institut in seiner Duplik begründet wird,\nliegt im vorliegenden Fall nicht vor - eher ist von der Konsolidierung einer\nbisher uneinheitlichen Praxis zu sprechen.\nZudem ist zu beachten, dass das Institut in der Vernehmlassung und der\nDuplik klar zum Ausdruck gebracht hat, künftighin bei allen vergleichbaren\nWeissdornextrakt-Präparaten die Angabe des Droge/Extrakt-Verhältnisses\nzu verlangen. Entsprechende Anpassungen der Informationstexte würden\nim Rahmen allfälliger Änderungsverfahren, spätestens aber bei der\nÜberführung der IKS-Registrierungen in Swissmedic-Zulassungen angeordnet\nwerden. Diese glaubwürdigen Ausführungen des Instituts, auf welche es zu\nbehaften ist, stellen klar, dass die (teilweise) gesetzeswidrige Praxis nicht\nweitergeführt werden soll. Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch der\nBeschwerdeführerin auf Gleichbehandlung im Unrecht.\n3.2.3. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu\nändern, dass die Pflicht zur Nennung des Droge/Extrakt-Verhältnisses\nentgegen der Auffassung des Instituts geeignet ist, die Marktchancen des\nPräparates zu beeinflussen - allerdings keineswegs nur zu Ungunsten der\n\n"}