9 HGebV zusätzliche Pauschalgebühren von bis zu Fr. 1’000.- und weitere Verwaltungsgebühren vor (vgl. Ziff. I Abs. 5 Bst. c, Ziff. I Abs. 11 Bst. a, Ziff. VII und Ziff. VIII Anhang HGebV). 4.5.5. Damit steht fest, dass die in Art. 23a Abs. 2 AMZV vorgesehenen Abgaben dem Äquivalenzprinzip nicht widersprechen. Eine Überprüfung der Gebührenhöhe im Einzelfall ist aufgrund des durchschnittlichen Gesamtaufwandes des Instituts bei der Beurteilung von Umwandlungsgesuchen - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vorteile für den Gebührenpflichtigen - in ausreichender Weise möglich.