Systematische Erlassessammlung der IKV/IKS 140.1]). Das Gebührensystem der IKS ist in keiner Weise mit jenem des Instituts vergleichbar, war doch die IKS anders als das Institut nicht zur Erhebung weitgehend kostendeckender Abgaben verpflichtet und wurde sie zu einem beträchtlichen Teil durch die Kantone finanziert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus den geringeren Gebühren der IKS nicht abgeleitet werden, dass die nun vom Institut gestützt auf Art. 23a Abs. 2 AMZV erhobenen Abgaben unverhältnismässig wären.