Die Aufteilung der anfallenden Gebühren in einzelne Prüfungstätigkeiten des Institutes und die moderate Bemessung der Gebührenhöhe lassen eine verhältnismässige, dem Nutzen der Gebührenpflichtigen und dem Verwaltungsaufwand entsprechende Gebührenfestlegung und deren nachträgliche Überprüfung zu. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Verwaltungsaufwand des Institutes im vorliegenden Verfahren genau 9 Arbeitsstunden betragen hat. Das Institut kann ohne Verletzung des Äquivalenzprinzips die Gebühren für die Behandlung von Umwandlungsgesuchen allein aufgrund der Vorschriften von Art.