65 Abs. 5 HMG) und das bei der Abgabenbestimmung über eine relativ grosse Gestaltungsfreiheit verfügt (vgl. BGE 114 Ia 323 f., BGE 109 Ia 328), war aus diesen Gründen befugt, anstelle einer einzelfallweisen Gebührenfestsetzung nach Aufwand eine schematisierte, auf Pauschalgebühren beruhende Gebührenordnung zu schaffen (vgl. BGE 102 Ia 178) - umso mehr, als die pauschale Gebührenfestlegung auch den Interessen der Verwaltungsökonomie und der Rechtsgleichheit entspricht, erlaubt sie doch eine einfache und einheitliche Gebührenbestimmung (vgl. den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes vom 13. Dezember 2002 [2P.111/ 2002], E. 4.2).