Eine Berücksichtigung des in concreto angefallenen Aufwandes ist unter diesen Umständen nicht erforderlich, sofern sich die Gebühr angesichts des Nutzens für die Gebührenpflichtigen und des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes als moderat erweist (vgl. etwa BGE 120 Ia 178). Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die in Art. 23a Abs. 2 AMZV vorgesehenen und im vorliegenden Verfahren verfügten Gebühren summenmässig nicht geringfügig sind.