Wie bereits festgehalten wurde, verbietet das Äquivalenzprinzip nicht, dass bei der Bemessung von Verwaltungsgebühren auf Durchschnittswerte abgestellt und die Gebührenhöhe schematisch, in Form von Pauschalgebühren festgelegt wird (vgl. E. 4.5.2 hiervor). Eine Berücksichtigung des in concreto angefallenen Aufwandes ist unter diesen Umständen nicht erforderlich, sofern sich die Gebühr angesichts des Nutzens für die Gebührenpflichtigen und des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes als moderat erweist (vgl. etwa BGE 120 Ia 178).