Ausdrücklich beanstandet sie, im vorliegenden Fall sei ein Aufwand von 9 Arbeitsstunden weder erforderlich gewesen noch vom Institut belegt worden, so dass die einverlangte Gebühr unangemessen sei. Wie bereits festgehalten wurde, verbietet das Äquivalenzprinzip nicht, dass bei der Bemessung von Verwaltungsgebühren auf Durchschnittswerte abgestellt und die Gebührenhöhe schematisch, in Form von Pauschalgebühren festgelegt wird (vgl. E. 4.5.2 hiervor).