Die in Art. 23a Abs. 2 AMZV vorgesehenen Pauschalgebühren sind aus diesen Gründen sachlich vertretbar und für die Gebührenpflichtigen nachvollziehbar. 4.5.3. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, die Gebührenfestsetzung gemäss Art. 23a Abs. 2 AMZV führe zu unverhältnismässigen und rechtsungleichen Ergebnissen. Ausdrücklich beanstandet sie, im vorliegenden Fall sei ein Aufwand von 9 Arbeitsstunden weder erforderlich gewesen noch vom Institut belegt worden, so dass die einverlangte Gebühr unangemessen sei.