Bei der Festlegung der Gebührenhöhe in Art. 23a Abs. 2 AMZV ging das Institut von einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus - was nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht gerügt wird. Dieser Betrag entspricht dem üblichen, vom Institut auch im Zusammenhang mit andern Verwaltungstätigkeiten verwendeten Stundenansatz (vgl. Ziff. VII bis IX Anhang HGebV). Die Pauschalgebühr von Fr. 1’800.- für die vollständige Prüfung von Umwandlungsgesuchen erscheint daher als angemessen. Die in Art. 23a Abs. 2 AMZV vorgesehenen Pauschalgebühren sind aus diesen Gründen sachlich vertretbar und für die Gebührenpflichtigen nachvollziehbar.