Trotz dieser Unsicherheiten ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass die Zulassung eines Arzneimittels der Inverkehrbringerin einen erheblichen Nutzen bringt, erlaubt die gesundheitspolizeiliche, behördliche Prüfung eines Produktes und die anschliessende Erteilung einer Polizeibewilligung doch dessen Vermarktung und ist damit für die Inverkehrbringerin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Allein schon aufgrund dieses Vorteils muss sie damit rechnen, dass eine Gebühr einverlangt wird, die nicht bloss den reinen Kontrollaufwand deckt, sondern darüber hinaus - in den durch das Kostendeckungsprinzip gesetzten Grenzen - auch den wirtschaftlichen Nutzen mit berücksichtigt.