6 Zu beachten ist allerdings, dass die Zulassung eines Arzneimittels übertragbar ist (Art. 8 der Verordnung vom 17. Oktober 2002 über die Arzneimittel [VAM], SR 812.212.21) und damit ein handelbares, geldwertes Gut darstellt. Eine präzise Schätzung des Marktwertes einer Zulassung ist allerdings ausserordentlich schwierig, hängt dieser doch zu einem grossen Teil von der Interessenlage und den wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten eines allfälligen Erwerbers ab.