Da das Kostendeckungsprinzip aber keine Aussagen zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall erlaubt, bleibt zu prüfen, ob das Äquivalenzprinzip geeignet ist, die Bestimmung der Gebühr in ausreichender Weise überprüfbar zu machen und ob sich Art. 23a Abs. 2 AMZV an diesen Grundsatz hält. 4.5.1. Es ist nur beschränkt möglich, bei der Gebührenbemessung den Nutzen zu berücksichtigen, welcher aufgrund einer Zulassungsverfügung dem Betroffenen entsteht, ist doch ein Vergleich zu ähnlichen, durch Private erbrachten Leistungen ausgeschlossen (keine marktwirtschaftlich vergleichbaren Privatleistungen).