Damit steht fest, dass Art. 23a Abs. 2 AMZV das Kostendeckungsprinzip wahrt und den Gebührenpflichtigen erlaubt, die Angemessenheit der insgesamt zu erhebenden Gebühren zu überprüfen. 4.5. Da das Kostendeckungsprinzip aber keine Aussagen zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall erlaubt, bleibt zu prüfen, ob das Äquivalenzprinzip geeignet ist, die Bestimmung der Gebühr in ausreichender Weise überprüfbar zu machen und ob sich Art. 23a Abs. 2 AMZV an diesen Grundsatz hält.