Das formelle Gesetz enthält keinen Gebührenrahmen und keine Kriterien, die eine Bemessung der Abgaben, insbesondere ihrer Höhe im Einzelfall erlauben würde. Die gesetzliche Grundlage ist daher bezüglich der Bemessungsgrundlagen unzureichend. Dieser Mangel kann dann als geheilt gelten, wenn das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip eine Überprüfung der Gebührenhöhe durch den Betroffenen erlauben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese verfassungsrechtlichen Prinzipien anwendbar und ausreichend aussagekräftig sind - und ob sich Art. 23a Abs. 2 AMZV an diese Vorgaben hält. 4.4. Das Kostendeckungsprinzip ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel anwendbar.