23a Abs. 2 AMZV. Das Gesetz bestimmt allerdings die Höhe der Abgaben nicht selbst, sondern hält einzig fest, dass das Institut seine Gebühren so zu bemessen hat, dass es die Vorgaben des Leistungsauftrages hinsichtlich Kostendeckung erfüllen kann (Art. 65 Abs. 5 HMG). Durch diese Regelung ist einzig das gebührenrechtliche Kostendeckungsprinzip angesprochen, das keine Aussagen über die Verteilung der Gebühren auf verschiedene Einzelfälle erlaubt, sondern nur die Höchstgrenze sämtlicher vom Institut zu erhebenden Gebühren festlegt. Das formelle Gesetz enthält keinen Gebührenrahmen und keine Kriterien, die eine Bemessung der Abgaben, insbesondere ihrer Höhe im Einzelfall erlauben würde.