HMG können Gebühren insbesondere für die Erteilung von Bewilligungen erhoben werden. Hierunter fällt auch die Erteilung oder Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln (vgl. Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [im Folgenden: Botschaft HMG], BBl 1999 3453 ff., Separatdruck S. 94). Da Zulassungsverfahren durch Gesuche der Inverkehrbringerinnen eingeleitet und diesen die Zulassungen erteilt werden, sind durch diese gesetzliche Regelung sowohl das Objekt als auch das Subjekt der Abgabe ausreichend klar festgelegt. Die Vorschrift bildet in dieser Beziehung eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Gebührenregelung von Art. 23a Abs. 2