4 im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges, wobei schematische, auf Durchschnittswerten basierende Massstäbe angelegt werden dürfen (vgl. BGE 126 I 188 mit weiteren Hinweisen; U. Häfelin/G. Müller, a.a.O., Rz. 2641 f.). 4.3. Art. 65 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) bildet die formell-gesetzliche Grundlage für sämtliche vom Institut zu erhebenden Abgaben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 HMG können Gebühren insbesondere für die Erteilung von Bewilligungen erhoben werden.