Fr. 800.- Ist im Rahmen der Beurteilung von Umwandlungsgesuchen eine vollumfängliche Prüfung der Unterlagen und der Arzneimittelinformation erforderlich, wie dies unbestrittenermassen im vorliegenden Verfahren der Fall war, hat das Institut damit eine pauschale Gebühr von insgesamt Fr. 1’800.- zu erheben. Die Verordnungsbestimmung lässt keinen Raum für eine einzelfallweise Bemessung der Gebühr nach dem in concreto angefallenen Aufwand oder dem Nutzen für die Gesuchstellerin. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Bestimmung, die ohne Zweifel korrekt angewandt worden ist, den gesetz- und verfassungsmässigen Anforderungen an die Gebührenerhebung entspricht.