Mit Verfügung vom 20. September 2002 hiess das Institut das Gesuch mit der Auflage gut, dass mehrere Änderungen an den Fach- und Patienteninformationstexten sowie an den Packungselementen vorgenommen werden. Die Gebühr für die Bearbeitung des Gesuches setzte das Institut auf Fr. 1’800.- fest. Gegen diese Verfügung erhob die A. AG am 30. Oktober 2002 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) Beschwerde. Sie beantragte, die Gebühr für die Überprüfung der Fachinformation sei auf Fr. 200.- zu reduzieren und jene für die Überprüfung der Patienteninformation sei aufzuheben. Zudem seien die Packungsbeilagen gemäss ihren Ausführungen gutzuheissen.