23a Abs. 2 AMZV hält sich an dieses Prinzip (E. 4.4). - Die in Art. 23a Abs. 2 AMZV vorgesehenen Pauschalgebühren sind mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar und erlauben eine ausreichende Überprüfung der Gebührenbemessung. Eine Berücksichtigung des im Einzelfall angefallenen Aufwandes ist nicht erforderlich (E. 4.5).