- Verwaltungsgebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts müssen sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen können und den einschlägigen verfassungsmässigen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip entsprechen (E. 4.2). - Art. 65 HMG bildet grundsätzlich eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Verwaltungsgebühren, legt aber die Kriterien für die Bemessung der Abgaben nur unzureichend fest (E. 4.3). - Das Kostendeckungsprinzip ist bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Gesuchen um Erteilung von Swissmedic-Zulassung infolge abgelaufener IKS-Registrierung anwendbar. Art. 23a Abs. 2