1 Arzneimittel. Gebührenrecht. Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Gesuchen um Erteilung von Zulassungen des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) infolge abgelaufener Registrierung bei der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS). Art. 65 HMG. Art. 23a Abs. 1 und 2 AMZV. - Verwaltungsgebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts müssen sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen können und den einschlägigen verfassungsmässigen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip entsprechen (E. 4.2).