{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-05-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-136--_2003-05-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005879.pdf?ID=150005879", "Checksum": "3882591e1c49b667781314c2ad3ed50d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.136 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 21.05.2003 JAAC 67.136 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 21.05.2003 JAAC 67.136 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 21.05.2003 JAAC 67.136 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:47", "Checksum": "8585d9a907c05c60c161c78a73bd8129", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 21.05.2003 JAAC 67.136 \r\n\n 7\nsind, nur aufgrund der ursprünglich vorgelegten Dokumentation und\nallfälliger späterer Ergänzungen zu beantworten. Entgegen der Auffassung\nder Beschwerdeführerin kann es im Übrigen keine Rolle spielen, ob die\nPrüfung der Unterlagen und Informationstexte behördliche Massnahmen,\ninsbesondere die Anordnung von Änderungen der Arzneimittelinformation\nzur Folge hat oder nicht, ist doch der Verwaltungsaufwand in beiden Fällen\nweitgehend identisch.\nDie in der Verordnung vorgesehene Aufteilung der Gebühren in verschiedene\nArbeitsschritte des Instituts (Prüfung der Gesuchsunterlagen, der\nPackungselemente, der Fach- und der Patienteninformation) lässt zudem\neine beschränkte einzelfallweise Anpassung der Gebührenbemessung\nan den Verwaltungsaufwand zu. Die volle Pauschalgebühr ist nur dann\ngeschuldet, wenn sämtliche Arbeitsschritte erforderlich sind. Für bloss\nteilweise Prüfungen sieht die Verordnung reduzierte pauschale Teilgebühren\nvor. Eine derartige Differenzierung erscheint zweckmässig und angezeigt,\nerlaubt sie doch eine relativ weitgehende Berücksichtigung der besonderen\nVerhältnisse des Einzelfalls, ohne übertriebenen Berechnungsaufwand der\nVerwaltung zu provozieren.\nBei der Festlegung der Gebührenhöhe in Art. 23a Abs. 2 AMZV ging das Institut\nvon einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus - was nicht zu beanstanden ist\nund von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht gerügt wird. Dieser\nBetrag entspricht dem üblichen, vom Institut auch im Zusammenhang mit\nandern Verwaltungstätigkeiten verwendeten Stundenansatz (vgl. Ziff. VII bis\nIX Anhang HGebV). Die Pauschalgebühr von Fr. 1’800.- für die vollständige\nPrüfung von Umwandlungsgesuchen erscheint daher als angemessen.\nDie in Art. 23a Abs. 2 AMZV vorgesehenen Pauschalgebühren sind aus diesen\nGründen sachlich vertretbar und für die Gebührenpflichtigen nachvollziehbar.\n4.5.3. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, die\nGebührenfestsetzung gemäss Art. 23a Abs. 2 AMZV führe zu\nunverhältnismässigen und rechtsungleichen Ergebnissen. Ausdrücklich\nbeanstandet sie, im vorliegenden Fall sei ein Aufwand von 9 Arbeitsstunden\nweder erforderlich gewesen noch vom Institut belegt worden, so dass die\neinverlangte Gebühr unangemessen sei.\nWie bereits festgehalten wurde, verbietet das Äquivalenzprinzip nicht,\ndass bei der Bemessung von Verwaltungsgebühren auf Durchschnittswerte\nabgestellt und die Gebührenhöhe schematisch, in Form von Pauschalgebühren\nfestgelegt wird (vgl. E. 4.5.2 hiervor). Eine Berücksichtigung des in concreto\nangefallenen Aufwandes ist unter diesen Umständen nicht erforderlich, sofern\nsich die Gebühr angesichts des Nutzens für die Gebührenpflichtigen und des\ndurchschnittlichen Verwaltungsaufwandes als moderat erweist (vgl. etwa BGE\n120 Ia 178).\nEs ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die in Art. 23a Abs. 2\nAMZV vorgesehenen und im vorliegenden Verfahren verfügten Gebühren\nsummenmässig nicht geringfügig sind. In Anbetracht der wirtschaftlichen\nVorteile, welche die Beschwerdeführerin mit der Zulassung erwirbt, und der\nunvollständigen Überwälzung der durchschnittlichen Verwaltungskosten auf\ndie Gebührenpflichtigen erachtet die REKO HM die Pauschalgebühren aber als\nmoderat und angemessen.\n\n"}