{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-05-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-67-136--_2003-05-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005879.pdf?ID=150005879", "Checksum": "3882591e1c49b667781314c2ad3ed50d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.136 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 21.05.2003 JAAC 67.136 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 21.05.2003 JAAC 67.136 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 21.05.2003 JAAC 67.136 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:47", "Checksum": "8585d9a907c05c60c161c78a73bd8129", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 21.05.2003 JAAC 67.136 \r\n\n 4\nim Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges,\nwobei schematische, auf Durchschnittswerten basierende Massstäbe angelegt\nwerden dürfen (vgl. BGE 126 I 188 mit weiteren Hinweisen; U. Häfelin/G.\nMüller, a.a.O., Rz. 2641 f.).\n4.3. Art. 65 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel\nund Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) bildet die formell-gesetzliche\nGrundlage für sämtliche vom Institut zu erhebenden Abgaben. Gemäss\nArt. 65 Abs. 1 HMG können Gebühren insbesondere für die Erteilung von\nBewilligungen erhoben werden. Hierunter fällt auch die Erteilung oder\nVerlängerung der Zulassung von Arzneimitteln (vgl. Botschaft vom 1. März\n1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte\n[im Folgenden: Botschaft HMG], BBl 1999 3453 ff., Separatdruck S. 94). Da\nZulassungsverfahren durch Gesuche der Inverkehrbringerinnen eingeleitet\nund diesen die Zulassungen erteilt werden, sind durch diese gesetzliche\nRegelung sowohl das Objekt als auch das Subjekt der Abgabe ausreichend\nklar festgelegt. Die Vorschrift bildet in dieser Beziehung eine ausreichende\ngesetzliche Grundlage für die Gebührenregelung von Art. 23a Abs. 2 AMZV.\nDas Gesetz bestimmt allerdings die Höhe der Abgaben nicht selbst, sondern\nhält einzig fest, dass das Institut seine Gebühren so zu bemessen hat, dass es\ndie Vorgaben des Leistungsauftrages hinsichtlich Kostendeckung erfüllen kann\n(Art. 65 Abs. 5 HMG). Durch diese Regelung ist einzig das gebührenrechtliche\nKostendeckungsprinzip angesprochen, das keine Aussagen über die Verteilung\nder Gebühren auf verschiedene Einzelfälle erlaubt, sondern nur die\nHöchstgrenze sämtlicher vom Institut zu erhebenden Gebühren festlegt.\nDas formelle Gesetz enthält keinen Gebührenrahmen und keine Kriterien,\ndie eine Bemessung der Abgaben, insbesondere ihrer Höhe im Einzelfall\nerlauben würde. Die gesetzliche Grundlage ist daher bezüglich der\nBemessungsgrundlagen unzureichend. Dieser Mangel kann dann als\ngeheilt gelten, wenn das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip\neine Überprüfung der Gebührenhöhe durch den Betroffenen erlauben.\nIm Folgenden ist zu prüfen, ob diese verfassungsrechtlichen Prinzipien\nanwendbar und ausreichend aussagekräftig sind - und ob sich Art. 23a Abs. 2\nAMZV an diese Vorgaben hält.\n4.4. Das Kostendeckungsprinzip ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel\nanwendbar. Es gibt dem Betroffenen aber relativ wenig Anhaltspunkte\nfür die einzelfallweise Gebührenbemessung, bildet doch das Institut einen\nsehr umfassenden Verwaltungszweig, der vielfältige Aufgaben wahrnimmt\nund insgesamt relativ hohe Kosten verursacht. Fest steht einzig, dass der\nim Leistungsauftrag festgelegte Kostendeckungsgrad nicht überschritten\nwerden darf - was unbestrittenermassen auch nicht der Fall ist. Die Summe\naller vom Institut einverlangten Gebühren deckt in keiner Weise seinen\nGesamtaufwand, wird doch das Institut zu einem beträchtlichen Teil aus\nder Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch den Bund finanziert.\n4.4.1. Das Institut hat in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2002\ndargelegt, dass bei der Bearbeitung von Gesuchen um erstmalige Zulassung\nbei Ablauf einer IKS-Registrierung ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand von\n14 Stunden anfalle. Davon seien 5 Arbeitsstunden für die Bearbeitung durch\n\n"}