Verfahren nicht in der Sache entscheiden. Vielmehr ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2002 der zuständigen kantonalen Behörde zur weiteren Bearbeitung zu überweisen (BGE 118 Ia 243 f., BGE 121 I 95; VPB 56.54 E. 1.5). Diese wird zu prüfen haben, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind und ob dem Beschwerdeführer auch die Herstellung von Arzneimitteln gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a, b und c HMG im direkten Auftrag von Ärzten erlaubt ist.