Unter diesen Umständen erachtet die REKO HM die von der Aufhebung der Herstellungsbewilligung betroffenen privaten Interessen als relativ unbedeutend. Das öffentliche Interesse daran, dass die rechtmässige Ordnung wieder hergestellt und die mit schwer wiegenden Rechtsmängeln behaftete Bewilligung aufgehoben wird, überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines Vertrauens in den Bestand der Bewilligung bei weitem, so dass im vorliegenden Verfahren eine reformatio in peius zulässig ist. 6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG hat die REKO HM selbst in der Sache zu entscheiden und kann diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen.