Die Herstellung im Rahmen der Rezeptur (Einzelherstellung gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG) und der Defektur (mengenmässig beschränkte Herstellung von Arzneimitteln […] gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. b HMG oder […] gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. c HMG) soll hingegen durch die Kantone beaufsichtigt werden. Artikel 5 Absatz 2 HMG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Herstellung solcher Arzneimittel einer kantonalen Bewilligungspflicht zu unterstellen» (unveröffentlichter erläuternder Bericht vom 30. Juni 2001 zum Entwurf einer Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [nachfolgend: Bericht AMBV], S. 8).