6 die Herstellungsbewilligung infolge Unzuständigkeit des Institutes aufheben sollte, sei die Sache nicht zurückzuweisen, sondern direkt der zuständigen kantonalen Behörde zu überweisen. H. Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen - soweit erforderlich - näher einzugehen. Aus den Erwägungen: 1. Angefochten ist eine mit der Herstellungsbewilligung des Instituts vom 22. November 2002 verbundene Auflage, mit welcher dem Beschwerdeführer untersagt worden ist, Arzneimittel im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a, b und c HMG in direktem Auftrag einer ärztlichen Praxis herzustellen. 1.1. Gemäss Art.