Er sei daher an einem Entscheid über die Zuständigkeitsfrage interessiert und halte an der Beschwerde fest. Er anerkenne, dass zwischen der angefochtenen Auflage und der zugrundeliegenden Herstellungsbewilligung ein enger Sachzusammenhang bestehe, der die Überprüfung dieser Bewilligung - nicht aber der erteilten Grosshandelsbewilligung - durch die REKO HM rechtfertige. Einer reformatio in peius widersetze er sich im Grundsatz nicht, bestünden doch keine überwiegenden privaten Interessen an der Aufrechterhaltung der Herstellungsbewilligung. Im Falle, dass die REKO HM