In seiner Stellungnahme vom 29. April 2003 hielt der Beschwerdeführer fest, er beabsichtige einzig die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, Formula officinalis oder nach eigener Formel, wofür nur eine kantonale Bewilligung erforderlich sei. Das Institut habe ihn mit der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach Art. 5 Abs. 1 HMG zu unnötigen Investitionen gedrängt und zudem Umsatzeinbussen verursacht, was er in einem andern Verfahren geltend zu machen gedenke. Er sei daher an einem Entscheid über die Zuständigkeitsfrage interessiert und halte an der Beschwerde fest.