Die Regelung von Art. 6 AMBV sei entsprechend diesem gesetzlichen Rahmen auszulegen: Eine kantonale Herstellungsbewilligung sei nur für die erwähnten Abgabestellen vorgesehen, für andere Herstellungsbetriebe sei immer eine ordentliche Bewilligung des Instituts erforderlich. Da bei diesen ordentlichen Bewilligungen nicht zwischen zulassungspflichtigen und nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln unterschieden werden könne, habe das Institut dem Beschwerdeführer auch nicht mehr zugesprochen, als er beantragt habe.