Im Wesentlichen machte es geltend, nach dem Willen des Gesetzgebers sei dem Bundesrat in Art. 5 Abs. 2 HMG nur die Befugnis delegiert worden, abweichend von Art. 5 Abs. 1 HMG eine kantonale Herstellungsbewilligung für Arzneimittel nach Formula magistralis, nach Formula officinalis sowie nach eigener Formel nur für jene Personen vorzuschreiben, welche zu deren Abgabe (an die eigene Kundschaft) befugt seien. Dies treffe auf Apotheken, Spitalapotheken, Drogerien und gewisse besondere Abgabestellen wie Kräuterhäuser oder Reformhäuser zu, nicht aber auf Betriebe, die solche Arzneimittel im Auftrag einer zur Abgabe berechtigten Stelle herstellten. Die Regelung von Art.