Das Institut wandte sich in seiner Stellungnahme vom 4. April 2003 gegen eine Rückweisung der Sache und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Im Wesentlichen machte es geltend, nach dem Willen des Gesetzgebers sei dem Bundesrat in Art. 5 Abs. 2 HMG nur die Befugnis delegiert worden, abweichend von Art. 5 Abs. 1 HMG eine kantonale Herstellungsbewilligung für Arzneimittel nach Formula magistralis, nach Formula officinalis sowie nach eigener Formel nur für jene Personen vorzuschreiben, welche zu deren Abgabe (an die eigene Kundschaft) befugt seien.