Es wurde darauf hingewiesen, dass angesichts der Regelung von Art. 6 AMBV fraglich sei, ob das Institut zum Erlass der teilweise angefochtenen Bewilligung zuständig gewesen sei, und ob sich das Institut im vorinstanzlichen Verfahren an den Rahmen der Anträge des Beschwerdeführers gehalten habe. Das Institut wandte sich in seiner Stellungnahme vom 4. April 2003 gegen eine Rückweisung der Sache und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.