a und c HMG keine Herstellung von Magistralrezepturen und Arzneimitteln nach eigener Formel in direktem Auftrag von Ärzten zu. G. Nachdem sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach mehrmaliger Aufforderung durch eine rechtsgenügliche Vollmacht ausgewiesen hatte und auf die Einreichung einer Replik und die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung verzichtet worden war, wurden die Parteien mit Verfügung vom 20. März 2003 darauf aufmerksam gemacht, dass sich die REKO HM vorbehalte, die vorliegende Streitsache unter Aufhebung der Herstellungsbewilligung vom 22. November 2002 an die Vorinstanz zurückzuweisen.