In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2003 beantragte das Institut die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Verfahren nicht eine Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, nach Formula officinalis sowie nach eigener Formel (im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a, b und c HMG) erteilt worden, sondern eine «ordentliche» Herstellungsbewilligung, so dass Art. 6 AMBV keine Anwendung finde und das Institut gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HMG zum Erlass der angefochtenen Anordnung zuständig gewesen sei.