b und c HMG) Sache der Kantone, so dass das Institut nicht zuständig gewesen sei, die angefochtene Bewilligung und insbesondere die damit verbundene erste Auflage zu erlassen. Im Weitern machte er geltend, bei richtiger Auslegung der gesetzlichen Vorschriften müsse ihm gestattet werden, Magistralrezepturen in direktem Auftrag von Ärzten herzustellen und an diese zu liefern. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2003 beantragte das Institut die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde.