25 Abs. 1 HMG und kantonaler Ausführungsgesetzgebung zu Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zur Abgabe der Arzneimittel berechtigt seien - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, gemäss Art. 6 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV, SR 812.212.1) sei die Erteilung von Bewilligungen für die Herstellung von Kleinmengen in den Bereichen der Magistralrezeptur (Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG) und der Defektur (Art. 9 Abs. 2 Bst. b und c HMG)