Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Januar 2003 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die erste Auflage der Herstellungsbewilligung, wonach jegliche Herstelltätigkeit in direktem Auftrag einer ärztlichen Praxis ausgeschlossen werde, sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine direkte Beauftragung durch und Belieferung von Ärzten mit Magistralrezepturen zulässig sei, soweit diese gemäss Art. 25 Abs. 1 HMG und kantonaler Ausführungsgesetzgebung zu Art.