a, b und c HMG) - Ausgeschlossen ist die Herstellung von Präparaten der Formula officinalis (Art. 9 Abs. 2 Bst. b HMG) - Für die Herstellung von Präparaten der Formula magistralis sowie Präparaten nach eigener Formel einer öffentlichen Apotheke oder Spitalapotheke gelten die Einschränkungen gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a und c HMG.» Im Weitern wurde dem Beschwerdeführer ohne weitere Einschränkung erlaubt, in der Schweiz Grosshandel mit verwendungsfertigen Arzneimitteln ohne immunologische Arzneimittel, Blut und Blutprodukten zu treiben (inklusive Marktfreigabe).