4 Im Einzelnen wurde dem Beschwerdeführer erlaubt, in der Betriebsstätte der Firma L. Zwischenprodukte und verwendungsfertige Arzneimittel in flüssiger, halbfester oder fester Form herzustellen (ohne labile Blutprodukte, aseptisch hergestellte und endsterilisierte Produkte, biologische Produkte und hochaktive oder allergisierende Wirkstoffe). Diese Herstellungsbewilligung wurde im Sinne einer Auflage wie folgt eingeschränkt: «- Ausgeschlossen ist jegliche Herstelltätigkeit in direktem Auftrag einer ärztlichen Praxis (Art. 9 Abs. 2 Bst. a, b und c HMG) - Ausgeschlossen ist die Herstellung von Präparaten der Formula officinalis (Art. 9 Abs. 2 Bst.