Es wies insbesondere darauf hin, dass die Auftragsherstellung von Offizinalrezepturen gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. b HMG in jedem Falle und die Herstellung von Magistralrezepturen und Arzneimitteln nach eigener Formel im direkten Auftrag eines Arztes ausgeschlossen seien. D. Mit Verfügung vom 22. November 2002 erteilte das Institut dem Beschwerdeführer eine Bewilligung zur Herstellung von und zum Grosshandel mit Arzneimitteln.